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Kampf dem Abmahnunwesen

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Kampf dem Abmahnunwesen
33. Chaos Communication Congress

Im Spannungsfeld zwischen der Vorderfront der Computertechnik und einem Spezialbereich des Urheberrechts hat sich eine Industrie eine Nische geschaffen, in der sie durch Hochspezialisierung und Automatisierung ein einträgliches Geschäft aufgezogen haben. Dabei nehmen sie als Kollateralschaden in Kauf, dass Unschuldige durch die Drohkulisse zum Zahlen bewegt und zum Schließen ihres offenen Netzwerks gebracht werden. Wir beschreiben, was man dagegen tun kann und was wir dagegen schon getan haben.

Probleme: • Die Abmahnungen sind fein austariert, um das Kostenrisiko für eigene Auslagen für fast jeden Schritt beim Abgemahnten zu belassen. • Die Anschreiben sind technisch und juristisch komplex und der einzig “überschaubare” Pfad ist der Überweisungsträger, zudem ist die Frist auf Einschüchterung angelegt. • Die Abmahner können beliebig bis kurz vor Verjährung warten, um den Fall am Leben zu halten, es gibt bis zur Feststellung keine Sicherheit. • Die Abmahner können sich auf bewährte Textbausteine, fachlich überforderte Richter und (bis zuletzt) den fliegenden Gerichtsstand mit dem Anliegen wohl gesonnenen Richtern stützen. • Dazu kommt verunsichernde Rechtssprechung beim BGH, was Störerhaftung betrifft. • Die Abmahner können sich darauf verlassen, dass eine Solidarität unter den Abgemahnten faktisch nicht besteht und Fälle mit Aussicht auf ungünstige Präzedenzen noch außergerichtlich beilegen. Quasi kein normaler Abgemahnter hat Lust, das Verfahren durch eine negative Feststellungsklage abschließend zu klären. • Aber erst durch das Risiko, die Auslagen für eine große Zahl von Fällen selber tragen zu müssen, in denen sich die Abgemahnten mit potentiell kostspieligen Strategien wehren, kann dem industriell betriebenen Abmahnen Grenzen aufzeigen. • Problem ist dabei, dass bei einer Abmahnung grundsätzlich “jeder trägt seins” gilt, was für den normal nicht Rechtsschutzversicherten mit Blick auf das RVG eine ganz eigene gefährliche Mathematik eröffnet • UrhG sagt, dass der Abmahner die Spesen des Abgemahnten nur selber tragen muss, wenn er die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung hätte erkennen müssen. Bis dahin ist es für den Abmahner leichtes und risikoloses Spiel, erstmal groß abzumahnen und im Zweifel zurückzuziehen • Hier versucht der Abmahnbeantworter, Hilfe zu schaffen, indem er eine Erstverteidigung ermöglicht, ohne Kosten zu verursachen.

Speakers: Beata Hubrig erdgeist