Session: Autoren- und Nutzungsrechte (S136)
Umgang mit TDM-Korpora nach dem neuen § 60d Urheberrechtsgesetz im bibliothekarischen Alltag
S. Hermann1, F. Kleinkopf2, M. Andresen3, M. Gärtner3,1
1Universität Stuttgart, Universitätsbibliothek, Stuttgart, Deutschland, 2Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaften (ZAR), Karlsruhe, Deutschland, 3Universität Stuttgart, Institut für Maschinelle Sprachverarbeitung, Stuttgart, Deutschland
Seit dem 7.6.21 gelten durch Umsetzung der Digital Single Market-Richtlinie (DSM-RL) teils neue Bestimmungen. Es besteht allerdings weiterhin Rechtsunsicherheit in Bezug auf den weiteren Umgang der Korpora nach Projektende, die auch Bibliotheken betrifft: Nach alter Rechtslage war keine eigene Aufbewahrung der Korpora durch die Forschenden möglich, sie konnten aber an Kulturerbeeinrichtungen übermittelt werden. Jetzt dürfen die Korpora durch die Forschenden aufbewahrt werden, „solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind“ (§ 60d Abs. 5). Ob weiterhin eine Fremdarchivierung möglich ist, ist rechtlich unklar. Die Gesetzesbegründung scheint jedenfalls davon auszugehen, dass die Korpora von Kulturerbeeinrichtungen aufbewahrt werden dürfen, ohne eine ausdrückliche Erlaubnis zur Weitergabe an diese Einrichtungen zu enthalten.
Die Archivierung ist nicht nur aus Gründen der Guten Wissenschaftlichen Praxis geboten, sondern wäre auch sinnvoll, um Korpora nachnutzbar zu machen. Die Weiterverwendbarkeit wird regelmäßig zur Förderbedingung für Forschungsprojekte gemacht. Sie ist aber auch aus ökonomischen Gründen sinnvoll, da die Datenaufbereitung besonders kostenintensiv ist. Um einerseits einen möglichst großen Nutzen zu generieren und andererseits auch inhaltlich von bereits betriebener Forschung zu profitieren, ist eine – zumindest anteilige – Nachnutzbarkeit erstrebenswert.
Im Vortrag werden mögliche Lösungsansätze für Bibliotheken vorgestellt.
Speakers: Sibylle Hermann