Der neue Straftatbestand der Datenhehlerei gem. § 202d StGB kriminalisiert Whistleblower und droht mit Haftstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das schwächt die Zivilgesellschaft und verhindert wichtige demokratische Aufklärungsprozesse.
Im Dezember 2015 hat der Bundestag mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auch von der Öffentlichkeit zunächst unbemerkt die „Datenhehlerei“ unter Strafe gestellt und den § 202d StGB erlassen. Der Straftatbestand soll nach Ansicht des Gesetzgebers eine Lücke im Bereich der Cyber-Kriminalität schließen und den Verkauf von rechtswidrig erlangen Daten erfassen, mit denen typischerweise von den Käufern Straftaten begangen werden. Hier geht es z. B. um den illegalen Handel mit Kreditkartendaten, Bankverbindungen und Log-In-Daten für Onlineshops. Das ist zunächst mal durchaus akzeptabel. Die Strafbarkeit beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fälle. Denn auch Whistleblower sind von der neuen Regelung betroffen. Strafbar macht sich nämlich durchaus auch, wer rechtswidrig erlangte Daten weitergibt, an deren Veröffentlichung die Allgemeinheit ein überaus großes Interesse hat. Das aber schadet dem demokratischen Gemeinwesen und verhindert die Aufklärung von gesellschaftlichen Missständen.
Speakers: RA Ulrich Kerner